Ambulante Vorsorgeleistung (hieß vorher "Badekur")Seit dem 31. Juli 2002 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen (Bundesgesetzblatt Nr. 53) , das besagt
Angebung des Kurzuschusses von 8,- auf 13,- Euro (nach Ermessen der Kasse). Die bisherige "offene Badekur" heißt nun "ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort" und ist im § 23 SHB V verankert. Auf dem Kurarztschein unterscheidet man zwischen
Die Wirkprinzipien der "Badekur" sind Schonung (Erholungsförderung), Übung (Regulationstherapie zu Wiedereinregulierung des inneren Gleichgewichts) und Kräftigung (zur Funktionsverbesserung der Organe). Diese Reiz-Reaktionstherapie kann nur an einem entsprechenden Kurort durchgeführt werden = wohnortfern, nicht am Wohnort selbst. Der Kurantrag wird vom Patienten bei seiner Krankenkasse beantragt, dann vom Hausarzt ausgefüllt und von Ihnen bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Im Antrag genügt es nicht mehr nur die Diagnose anzugeben, sondern hier muss die "Krankheitsverhütung" begründet werden (z.B. stressbedingte Befindlichkeitsstörungen, Kopfschmerzen, Muskelverspannung, Schichtarbeitsfolgen, Schlafstörungen usw.). Bei einer bestehenden chronischen Krankheit muss die Schädigung (z.B. Schultersteife, dauerhafter WS Schmerz bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, usw.) mit den resultierenden Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen (wie z.B. nicht mehr Socken anziehen oder Schuhe binden möglich, Treppen steigen nicht mehr möglich oder gefährdet, tägliche Hygienemaßnahmen nicht mehr möglich oder stark eingeschränkt usw.) im Kurantrag attestiert werden. Wichtig auch die Formulierung des Kurziels: dem Patienten wird dadurch eine Hilfe zum besseren Umgang mit seinem Leiden gegeben, der Erhalt der Fähigkeiten im Alter wird gefördert, Pflegebedürftigkeit vermieden oder vermindert. Kurbegleitende Maßnahmen der Gesundheitsförderung können auf dem Kurarztschein empfohlen werden (z.B. Entspannungstechniken, Bewegungstraining, Ernährungsseminare usw.). Meist werden die Kuren wegen ungenügender Begründungen vom MDK nicht befürwortet. Ihr Hausarzt/Orthopäde kann für die Antragstellung eine Honorarziffer abrechnen. |