Ambulante Vorsorgeleistung (hieß vorher "Badekur")

Seit dem 31. Juli 2002 gilt das Gesetz zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen (Bundesgesetzblatt Nr. 53) , das besagt

Angebung des Kurzuschusses von 8,- auf 13,- Euro (nach Ermessen der Kasse).
Regeldauer der Kur ist aufgehoben (bisher 3 Wochen).
Das Kurwiederholungsintervall ist auf 3 Jahre verkürzt worden (bisher 4 Jahre).

Die bisherige "offene Badekur" heißt nun "ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort" und ist im § 23 SHB V verankert.

Auf dem Kurarztschein unterscheidet man zwischen

  • ambulante Vorsorgeleistung zu Krankheitsverhütung
    um das Auftreten einer Krankheit zu verhindern oder zu verzögern

    und

  • ambulante Vorsorgeleistung bei bestehender Krankheit
    um die Verschlimmerung einer chronisch gewordenen Krankheit zu verhindern.

Die Wirkprinzipien der "Badekur" sind Schonung (Erholungsförderung), Übung (Regulationstherapie zu Wiedereinregulierung des inneren Gleichgewichts) und Kräftigung (zur Funktionsverbesserung der Organe). Diese Reiz-Reaktionstherapie kann nur an einem entsprechenden Kurort durchgeführt werden = wohnortfern, nicht am Wohnort selbst.

Der Kurantrag wird vom Patienten bei seiner Krankenkasse beantragt, dann vom Hausarzt ausgefüllt und von Ihnen bei Ihrer Krankenkasse eingereicht. Im Antrag genügt es nicht mehr nur die Diagnose anzugeben, sondern hier muss die "Krankheitsverhütung" begründet werden (z.B. stressbedingte Befindlichkeitsstörungen, Kopfschmerzen, Muskelverspannung, Schichtarbeitsfolgen, Schlafstörungen usw.). Bei einer bestehenden chronischen Krankheit muss die Schädigung (z.B. Schultersteife, dauerhafter WS Schmerz bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, usw.) mit den resultierenden Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen (wie z.B. nicht mehr Socken anziehen oder Schuhe binden möglich, Treppen steigen nicht mehr möglich oder gefährdet, tägliche Hygienemaßnahmen nicht mehr möglich oder stark eingeschränkt usw.) im Kurantrag attestiert werden.

Wichtig auch die Formulierung des Kurziels: dem Patienten wird dadurch eine Hilfe zum besseren Umgang mit seinem Leiden gegeben, der Erhalt der Fähigkeiten im Alter wird gefördert, Pflegebedürftigkeit vermieden oder vermindert. Kurbegleitende Maßnahmen der Gesundheitsförderung können auf dem Kurarztschein empfohlen werden (z.B. Entspannungstechniken, Bewegungstraining, Ernährungsseminare usw.).

Meist werden die Kuren wegen ungenügender Begründungen vom MDK nicht befürwortet.
Oft wird auch behauptet, die Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort seien noch nicht ausgeschöpft.
Erfolgt eine Ablehnung, verlangen Sie eine medizinische Begründung und legen Sie Widerspruch ein.
Der MDK (Medizinische Dienst) kann nur Empfehlungen für oder gegen eine ambulante Vorsorgemaßnahme abgeben. Entscheiden kann nur Ihre Krankenkasse. Die medizinisch meist wenig geschulten Sachbearbeiter verstecken sich gern hinter Empfehlungen der MDK Gutachter.
Deshalb: gut begründete Anträge haben nur Vorteile.

Ihr Hausarzt/Orthopäde kann für die Antragstellung eine Honorarziffer abrechnen.
Die Verordnung eine ambulanten Kurmaßnahme belastet nicht das "Budget" Ihres Arztes.